Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vogtland Kartonagen

Impressum

AGBs

I. Angebote/Aufträge

(1) Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Unsere Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Lieferzeit

(1) Falls kein fester Liefertermin  vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ca. 4 Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist (z. B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.), beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit von ca. 4 Wochen mit Bestätigung der Änderung.

(2) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens 2 Wochen.

III. Abnahme

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der bestellten Ware sofort nach Fertigstellung.

(2) Verzögert sich die Abnahme durch den Auftraggeber, so sind wir berechtigt, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens mit Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.

IV. Urheberrecht

(1) Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Muster, Werkzeuge und andere überlassene Gegenstände und Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Erfüllung des Vertrages benutzt werden. An diesen Gegenständen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechtausdrücklich vor.

Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände ganz oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe­ auch von Duplikaten- besteht nicht.

(2) Eine Aufbewahrungspflicht  für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für sechs Monate seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages.

(3) Sollte der Auftraggeber die Herausgabe der zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellten Gegenstände wünschen, muss er dies innerhalb von 5 Monaten seit Auslieferung mitteilen.

V. Preise

(1) Unsere Preise sind EURO-Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) und gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in der Leistungserbringung einbezogenen  Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % über dem vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

VI. Zahlungsvereinbarungen

(1) Es gelten die jeweils vereinbarten und in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Zahlungsbedingungen.

(2) Der Gesamtpreis (ggfs. Nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Lieferung innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart  ist. Für in sich geschlossene leistungsteile kann von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

(3) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; im Übrigen gelten Zahlungen erst als geleistet, wenn uns die Gutschriftanzeige der Bank vorliegt. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Wechseln trägt der Auftraggeber.

(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8% jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet.

(5) Bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbetröge sind wir zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet.

(6) Vertragwidriges  Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Verzug und Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, berechtigen  uns, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sofortige Zahlung - auch noch nicht fälliger­ Forderungen zu verlangen und für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung der Kaufpreise zu fordern. Erfolgt keine Zahlung bzw. wird keine Sicherheit durch den Auftraggeber gestellt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Nichtdurchführung eines derart beendeten Auftrages sind ausgeschlossen.

VII. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche sowie Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns schriftlich anerkannten oder auf rechtskräftig festgestellten (Gegen-)Ansprüchen.

(2) Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen(§ 399 BGB).

VIII. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt im eigenen oder in den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben, die den Fortgang der Fabrikation beeinträchtigen, befreien für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferverpflichtung und der Einhaltung der Lieferfrist. In derartigen Fällen haben beide Vertragsparteien – unter Ausschluss sonstiger Ansprüche- das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferverzögerung länger als sechs Monate andauert.

IX. Lieferung

Die Waren werden von uns in handelsüblicher Verpackung geliefert. Lieferungen erfolgen ab Lieferwerk. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig.

X. Verpackung

Die im Inlandsversand verwendete Verpackung mit Ausnahme der Einwegpaletten - bleibt unser Eigentum und ist fracht­ und spesenfrei an uns zurückzusenden. Etwaige Verpackungsabnutzung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für beschädigte und nicht zurückgesandte Teile müssen wir uns die Berechnung des  Wiederbeschaffungspreises vorbehalten.

XI. Qualität/Toleranzen

(1) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Nachfolgende Teleranzen gelten als vereinbart:

a) Wir sind zu Mehr- u. Minderlieferungen berechtigt, soweit dies  für den Auftraggeber zumutbar ist:

bei Karton, Vollpappe und Papieren in Formaten bis 5 t +- 20%,von 5 t bis 1O t +-15% und über 10 t +- 10%.

bei Verpackungen aus Karton, Voll- und Wellpappe bis 5000 Stück +- 25%, von 5000 bis 30000 Stück +- 20% über 30000 Stück +- 10%.

(2) Im Falle der Minderlieferung bleibt der Auftraggeber auf seinen Anspruch auf verhältnismäßige Minderung des Preises im Verhältnis vereinbarte Stückzahl/gelieferte/geminderte Stückzahl beschränkt.

(3) Das Recht, mehr oder weniger zu liefern wie vorstehend vereinbart haben wir auch bei Lieferungen aufgrund von Mängelrügen, bei Ersatzlieferungen und in ähnlichen Fallen. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so können wir den Spielraum nach unserem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.

(4) Für geringfügige Abweichungen in Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Leimung, Härte, Aufstrich, Farbe, Oberfläche, Glätte, Reinheit und dergleichen haften wir nicht. Bei Lieferungen mit bestimmten Stoffmischungen und Festigkeiten gelten Abweichungen bis zu 10% als geringfügig.

(5) Bei allen Lieferungen gelten folgende Abweichungen im Flächengewicht als vereinbart:

in Gewicht und Stärke bei Karton, Vollpappe, Verpackungspapieren sowie Verpackungen aus den vorgenannten Materialien bis zu 5% nach oben und unten. Die zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Gewicht je m2 oder wenn ein Höchst- und Mindestgewicht vorgeschrieben ist, von dem mittleren Quadratmetergewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung berechnet.

(6) Maßabweichungen können nicht beanstandet werden, wenn die Abweichung dem Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen entspricht. Ergänzend gelten die von den Fachverbänden erarbeiteten technischen Richtlinien und Standards sowie DlN-Normen, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

XII. Gewährleistung/Haftung

(1) Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von acht Werktagen nach ihrer Entdeckung und innerhalb von zwei Monaten nach Eintreffen der Ware beim Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster sowie die Palettenscheine der beanstandeten Ware beizufügen.

(2) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

(3) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir noch eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung  für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, können wir diese verweigern. Wir können die Nacherhebung auch verweigern, solange die aus der bisherigen Lieferung entstandenen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt sind, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die vorstehend genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden uns gegenüber das Wahlrecht zu, entweder den Preis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu treten, dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

§ 478 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom Verband Deutscher Papierfabriken (VDP) und Verband Vollpappe Kartonagen (VVK) herausgegebenen und bei uns einsehbaren Prüfkataloge sowie die DIN-Normen für den Packstoff Vollpappe und die Verpackungen aus Vollpappe in der jeweilig geltenden Fassung zugrunde gelegt.

(4) Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck übernehmen wir keine Haftung, es sei denn. Wir hätten dies schriftlich zugesichert.

(5) Für branchenübliche Abweichungen in Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung. Farben und Druck übernehmen wir keine Haftung.

(6) Wir haften unbeschränkt  im Falle des Eingreifens von Vorschriften des Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Verschaffungsrisikos sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ebenso heften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei  Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs von uns nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung geltend, so ist dies auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs- maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes- begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.

(7) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach zwölf Monaten, gerechnet Gefahrenübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen aus unerlaubter Handlung, bei Fehlern garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Forderungen unser Eigentum.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware unter Berücksichtigung der nachfolgenden  Bestimmungen zu verarbeiten und zu veräußern:

(a) Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen  Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Auftraggebers und dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wird.

(b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber, der die Ware für uns verarbeitet hat, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.

(c) Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Wir nehmen diese Abtretung an.

(d) Wir werden die abgetretene Forderung, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.

Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen,wie wir ihm keine andere Weisung geben..

Der Auftraggeber bevollmächtigt uns, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen, sobald er mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.

Wir können in diesem Fall verlangen, dass der Auftraggeber uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unseren Beauftragten anhand seiner Buchhaltung gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert zu verwahren.

(e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.

(f) Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn und soweit die durch Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die Summen der zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

(g) Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir um, Angabe des Pfäungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

(h) Unsere Forderungen dürfen vom Auftraggeber nicht im Rahmen eines Factoring -Geschäftes veräußert oder abgetreten werden (§ 399 BGB).

(i) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der  Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu

übergeben. Zur Überprüfung der vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren und zum Zwecke der Rückholung der Waren gestattet der Auftraggeber uns das Betreten seiner betrieblichen Grundstücke und Räume.

(i) Hat der Auftraggeber vertragswidriges Verhalten zu vertreten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsatzung nach freiem Ermessen bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Forderung angerechnet.

(k) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe dessen Forderung ab.

(3} Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten auch bis zur vollständigen  Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind.

XIV. Firmenzeichen und Betriebskennnummer

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Firmenzeichen, Betriebskennnummern und sonstige Kennungen und/oder Zeichen noch Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften auf unseren Waren anzubringen.

XV. Sonstiges

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kauf-Übereinkommens ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden  Ansprüche ist Reichenbach oder - bei Lieferung aus einem anderen Werk- der Sitz des Auslieferungswerkes.

Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - auch für Wechsel- und Scheckklagen-sowie für Ansprüche deliktrechtlicher Art ist noch unserer Wahl Auerbach oder der Sitz des Auftraggebers.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, wobei auf das Schriftform- erfordernis nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung fürden Einzelfall verzichtet werden kann.

(4) Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Kaufvertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so in oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Vereinbarungen im Übrigen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Dies gilt auch für eventuelle Lücken oder Widersprüchlichkeiten.

Download - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vogtland Kartonagen

Stand vom 01.01.2018